Die neue Gentechnik-Sicherheitsverordnung-keine Liberalisierung erkennbar

Eine neue Verordnung! Eine bessere Verordnung?

Am 12. August 2019 wurde nach einem ungefähr 2-jährigen Prozess der Meinungsbildung die neue Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen, kurz neue Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV), im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 30 veröffentlicht. Die neue GenTSV war notwendig geworden, nachdem sich in den letzten 30 Jahren die technischen Möglichkeiten zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den negativen Folgen der Gentechnik deutlich verbessert haben. Derartige negative Folgen, die ausschließlich durch im Labor erzeugte gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verursacht wurden, sind nicht bekannt. Natürlich gibt es sogenannte Laborinfektionen. Deren Ursache sind aber natürliche pathogene Organismen. Eine Neufassung der GenTSV hätte die Möglichkeit eröffnet über “lange Jahre sicher angewandte gentechnische Methoden und die daraus entstehenden GVO“ aus dem Regulierungsbereich des Gentechnikrechts heraus zu zunehmen. Vor allem die Abschaffung einer Sicherheitsstufe 1, von der laut Definition „keine Gefahr für Mensch und Umwelt“ ausgeht, hätte aufgehoben werden können. Da dafür aber eine Änderung des Gentechnikgesetzes Voraussetzung gewesen wäre, was einen sehr langen Gesetzgebungsprozess erforderte hätte, konnten sich die politischen Kräfte durchsetzen, die „nur“ eine Änderung der GenTSV wollten, wohlweislich wissend, dass sich mit dieser Strategie eine generelle Änderung des Gentechnikrechts in den nächsten Jahren mit dem Verweis darauf, dass ja gerade erst die GenTSV geändert wurde, leicht verhindern lässt. So wurde, möglicherweise absichtlich, der zweite vor dem ersten Schritt gemacht und eine Liberalisierung des Gentechnikrechts verhindert.

Aber auch die neue GenTSV hätte dazu beitragen können, bestimmte unnötigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der biologischen Sicherheit abzubauen, um so zumindest eine Richtung einzuschlagen, die im Kern darauf hindeutet, dass gentechnische Methoden und GVO, mit denen im Labor umgegangen wird, in der Regel kein höheres Gefährdungspotential im Vergleich zu natürlichen Organismen besitzen. Das hätte eine sehr starke Anpassung an die neue Biostoffverordnung bedeutet. Eine Möglichkeit wäre die Biostoffverordnung als eine Verordnung anzuerkennen, die sowohl für natürliche als auch gentechnisch veränderte Organismen Gültigkeit besitzt. Bei diesem Thema wird immer die besondere Zielsetzung des Gentechnikrechts beim Schutz der Umwelt betont. Aber auch die Biostoffverordnung schützt die außerhalb der Labore lebenden Menschen. Zusätzlich müsste lediglich der Schutz von Pflanzen und Tieren ergänzt werden. Doch solche prinzipiellen Schritte sind momentan, auch auf Grund der negativen Meinung über die Gentechnik in der Bevölkerung, nicht gewollt. So gibt es weiterhin zwei Verordnungen, die in weiten Teilen identisch sind.

Doch welche wesentlichen Änderungen enthält nun die neue GenTSV?

In der neuen GenTSV ist es zumindest gelungen, unsinnige Regelungen, wie das Verbot des Schnupfens in gentechnischen Anlagen, meist zu entfernen. Leider wurden auch viele Regelungen verschärft. So ist ab dem 1. März 2021, dem Tag des Inkrafttretens der neuen GenTSV, für Projektleiter und Beauftragte für die biologische Sicherheit in gentechnischen Anlagen aller 5 Jahre ein Aktualisierungslehrgang gefordert. Doch nun zu einigen ausgewählten Details, deren Änderung besonders interessant erscheint:

Im Paragraph 3 werden einige Definitionen präzisiert und der technischen und sprachlichen Entwicklung angepasst. Das trifft besonders für den Begriff der „hochwirksamen Toxine“, deren Einstufung in diese Kategorie Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 3 erfordern. Dabei werden die Grenzen, ab wann ein Toxin als hochwirksam gilt, angehoben und präzisiert. Die Inaktivierung von GVO wird auf alle gefährlichen Wirkungen von Organismen ausgedehnt. Zusätzlich wird der im Labor gebräuchliche Begriff der Desinfektion endlich definiert, wodurch dem missverständlichen Gebrauch dieses Begriffes vorgebeugt wird. Der Produktionsbereich wird zusätzlich als ein Bereich zur ausnahmsweisen Erzeugung von GVO definiert. Neu wird der Begriff „Tierräume“ eingeführt. Er beschreibt erstmalig eine gentechnische Anlage zur Haltung von Tieren als eine gentechnische Anlage mit Tierhaltungsräumen und den dazugehörigen Funktionsräumen und Betriebsräumen. Ob der Begriff der Tierräume sinnvoll ist, darüber lässt sich streiten, aber es gibt jetzt eine klare sprachliche Abgrenzung zwischen der gesamten Anlage und den speziellen Tierhaltungsräumen.

Die neue GenTSV besitzt gegenüber der jetzt gültigen GenTSV rein äußerlich 13 Paragraphen mehr. Diese Aufstockung ist im Wesentlichen auf eine Entflechtung von bisher gemeinsam behandelten Sachverhalten zurückzuführen. So wurde zum Beispiel für die Veröffentlichung der Liste risikobewerter Spender- und Empfängerorganismen durch die ZKBS ein separater Paragraph geschaffen, entsprechend der Bedeutung dieser Listen für die Arbeit von Projektleitern und BBS. Im Paragraph 7 werden die biologischen Sicherheitsmaßnahmen, vor allem für die Handhabung von gentechnisch veränderten Pflanzen, präziser als bisher beschrieben und unabhängig von der Sicherheitsstufe aufgeführt. Neu ist die aktuelle Bekanntmachung von durch die ZKBS anerkannten biologischen Sicherheitsmaßnahmen auf ihrer Internetseite. Ein weiterer neuer Paragraph ist der gentechnischen Arbeit mit hochwirksamen Toxinen gewidmet. Gentechnische Arbeiten, die auf die Produktion von hoch wirksamen Toxinen ausgerichtet sind, werden nun generell in die Sicherheitsstufe 3 eingestuft. Die ZKBS gibt zusätzlich noch spezielle Hinweise zu Sicherheitsmaßnahmen. Die Notwendigkeit einer generellen Einstufung in S3, auch hinsichtlich einer sowieso vorgeschriebenen Beteiligung der ZKBS, erschließt sich nicht zwingend.

Im Paragraph 13 „Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz“ ist die erstrangige Pflicht des Betreibers zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren nun festgelegt.

Im Paragraph 17 wird eine elektronische Belehrung mit Erfolgskontrolle für die Sicherheitsstufe 1 nun ausdrücklich gestattet. Außerdem ist nun festgehalten, dass die Unterweisungspflichten schriftlich auf geeignete Mitarbeiter übertragen werden können. Eine Aktualisierung der Betriebsanweisung ist nun anlehnend an die Biostoffverordnung auch mindestens aller 2 Jahre verpflichtend. Ein Beispiel für die konkretisierten Maßnahmen in der neuen GenTSV sind die Verpflichtung des Betreibers, sicherheitsrelevante Einrichtungen regelmäßig nach Stand der Wissenschaft und Technik zu überprüfen. Fraglich ist die Orientierung in diesem wie auch in anderen Fällen an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese sind oft rein akademisch und nicht oder nur in Teilen umgesetzt oder nur unzureichend in der Praxis bewährt. M.E. ist es schon ein hoher Anspruch, sich am Stand der Technik, also den umgesetzten und bewährten wissenschaftlichen Erkenntnissen, ständig neu zu orientieren. In den Paragraphen zu den Sicherheitsmaßnahmen erfolgt eine Klarstellung, dass in Laboren und Produktionsanlagen, in denen mit Pflanzen oder Tieren umgegangen wird, auch die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 3 für Gewächshäuser oder der Anlage 4 für Tieräume einzuhalten sind.

Die Arbeitssicherheitsmaßnahmen sind jetzt auf 4 Paragraphen aufgeteilt. Neu ist neben der schon erwähnten Pflicht, die Betriebsanweisung aller 2 Jahre zu überprüfen, die Vorgaben zum Inhalt eines Hygieneplanes. Für die Prüfung, Wartung und Veränderung von technischen Einrichtungen wurde ein neuer Paragraph geschaffen, in dem die Arbeitssicherheit des damit betrauten Personals im Mittelpunkt steht. Bisher wurde die arbeitsmedizinische Prävention nicht geregelt. In der neuen GenTSV wurde das nun nachgeholt. Besonders hervorzuheben ist die Forderung nach einer Abstimmung des Betreibers mit dem Arbeitgeber von in der gentechnischen Anlage tätig werdenden Mitarbeitern.

Auch der bisherige Paragraph 13 zur Abwasser- und Abfallbehandlung ist nun übersichtlich in 5 Paragraphen aufgeteilt. Bemerkenswert ist, dass nun die Anwendung von chemischen Inaktivierungsverfahren nur erlaubt ist, wenn eine physikalische Behandlung nicht möglich ist. Auch die Verfahrensweise und Anforderungen beim Autoklavieren von Tierkadavern wurden aufgenommen.

Im Paragraphen 28 werden die Anforderungen an einen Projektleiter in einer gentechnischen Anlage genauer als bisher beschrieben. Es wird nun für die Projektleitertätigkeit in S3- und S4-Anlagen zusätzlich eine mindestens 2-jährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 gefordert. Neu sind auch die Anforderungen an Projektleiter in Produktionsanlagen. So können jetzt auch Personen zum Projektleiter berufen werden, die den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Hochschulstudiums in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Bioverfahrenstechnik nachweisen können. Wie schon erwähnt, ist nun mit dem Stichtag 1. März 2021, aller 5 Jahre für Projektleiter und Beauftragte für die biologische Sicherheit der erneute Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung verpflichtend. Es können auch andere Veranstaltungen als Fortbildung anerkannt werden, so wie es schon in der momentan gültigen GenTSV steht. Die Hoffnung der Betreiber, dass verkürzte eintägige Lehrgänge von den Behörden als Wiederholung-Fortbildungsveranstaltung anerkannt werden, scheint auf Grund der Empfehlung der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) berechtigt zu sein.