Neue GenTSV-Neue Sicherheitsmaßnahmen

Besonders interessant für die Betreiber oder Projektleiter von gentechnischen Anlagen sind Neuerungen hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen. Eine Änderung fällt sofort ins Auge-jetzt sind für jede einzelne Sicherheitsstufe in den Anlagen 2 A und B, 3 und 4 B jeweils komplett alle Sicherheitsmaßnahmen aufgeführt. Das macht es viel einfacher, alle notwendigen Maßnahmen sofort zu überblicken. Getrübt wird dieser positive Effekt durch ein Aufblähen des Anhangs von 14 auf 36 Seiten. Doch was wurde außer diesen Äußerlichkeiten geändert? Einiges!  Doch der Reihe nach. Schauen wir uns zunächst die sogenannten baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen an. Diesen Vorkehrungen gegen eine Gefährdung des Menschen und der Umwelt ist immer der Vorzug vor organisatorischen Maßnahmen oder der Nutzung von Schutzkleidung/ persönlicher Schutzausrüstung zu geben. Zunächst geht es um die Abgrenzung und Größe der Räume der gentechnischen Labore. Diese sollen abgegrenzt und ausreichend groß sein. Der unklare Begriff des „Bereiches“ wurde gestrichen. In S3 wird der Begriff „abgegrenzte Räume“ zusätzlich durch die in Klammer stehende Erweiterung „abgeschirmt“ genauer beschrieben. Das bezieht sich auf Anlagen, in denen mit aerogen übertragbaren pathogenen Keimen der Risikogruppe 3 gearbeitet wird. Dort wird ein Unterdruck gefordert, der eine „Abschirmung“ der Anlage von der Umwelt bedeutet. Außerdem werden technische Maßnahmen gefordert, die einen unerlaubtes Zutritt verhindern. In S4 ist neu, dass vorzugsweise eine Sichtverbindung vom Labor nach außen vorhanden sein soll sowie die zwingende Einrichtung einer vier-kammrigen Schleuse (bisher drei-kammrige Schleuse). Bei Produktionsanlagen gibt es keine Unterschiede zu Laboren. Nur bei S3-Anlagen ist das kleine Wörtchen „abgeschirmt“ nicht zu finden. Wahrscheinlich ein redaktioneller Fehler, da auch im Produktionsbereich ein Unterdruck bei Arbeiten mit aerogen übertragbaren pathogenen Keimen gefordert wird. Da sich die für Gewächshäuser und Tierräume vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zum Teil aus guten Gründen von denen in Laboren und Produktionsanlagen unterscheiden, werden diese in einem späteren Beitrag behandelt. 

Jetzt soll es um die Eigenschafen von Arbeitsflächen, an diese angrenzenden Flächen, sowie Wand-, Decken- und/oder Fußbodenflächen im  allgemeinen gehen. Dabei gibt es zwischen Labor- und Produktionsbereichen keine Unterschiede. In S1 ist neu, dass jetzt auch Mobiliar eingeschlossen wird und die Beständigkeit um Desinfektionsmittel erweitert wurde. In S2 (wie auch in S3 und S4) müssen wie bisher alle Oberflächen beständig sein. Zusätzlich müssen Arbeitsflächen, angrenzende Wandflächen, der Fußboden sowie der Wand-Boden Anschluss flüssigkeitsdicht sein. In S3 ist nun zusätzlich die Beständigkeit von Decken gefordert, die in S2 nicht explizit als Beispiel für Oberflächen genannt werden, aber auch nicht ausgeschlossen sind. Außerdem wird die flüssigkeitsdichte Ausbildung des Boden-Wandanschlusses als Hohlkehle als die Regel angesehen. Da S4 Labore sowieso luftdicht sein müssen, erübrigt sich eine Angabe hinsichtlich der Flüssigkeitsdichtheit.

In allen S1- bis S3-Bereichen werden Einrichtungen zur Händereinigung und -desinfektion empfohlen oder gefordert. In S4 erübrigen sich diese Angaben durch die Verwendung eines Vollschutzanzuges. Welche Neuerungen gibt es nun diesbezüglich? In S1 wird neben dem bisher schon empfohlenen Waschbecken jetzt zusätzlich ein Handwaschmittel-, ein Desinfektionsmittel- und ein Einmalhandtuchspender empfohlen. In S2 ist jetzt auch eine handberührungsfreies Bedienen der Waschmittel- und Desinfektionsmittelspender empfohlen. In S3 wird das sogar, auch in der Schleuse, gefordert.  Neu ist auch die Bevorzugung der Lage aller Einrichtungen in der Nähe zur Tür. In Produktionsbereichen gibt es keine Unterschiede zu Laborbereichen.

Labortüren und- fenster sollen in S1-und S2-Laboren- und Produktionsbereichen in Fluchtrichtung aufschlagen und während der Arbeiten geschlossen sein sowie ein Sichtfenster aufweisen. Neu ist die Forderung der Verschlossenheit im Falle der Fenster im S1-Bereich sowie das Aufschlagen der Türen in Fluchtrichtung (bisher „nach außen“). Ab S3 dürfen Fenster wie bisher auch nicht zu öffnen sein. In der Schleuse müssen die selbstschließenden Türen gegeneinander verriegelt sein. Der S4-Bereich soll keine Fenster (Fenster im Sinne einer direkten Grenze zur Umwelt) besitzen, wenn aber doch, dann müssen diese bruchsicher und dicht sein. Das wird auch von Sichtfenster (ermöglichen Blick in das Labor) gefordert.