Betreuung als externer Beauftragter für die Biologische Sicherheit (BBS)

Für jede gentechnische Anlage muss nach GenTSV §29 vom Betreiber ein „Beauftragter für die Biologische Sicherheit“ (BBS) bestellt werden, der nun auch nicht betriebsangehörig sein darf.

Nicht jedes junge Startup, aber auch andere Einrichtungen des privaten und öffentlichen Sektors, besitzen die Ressourcen oder die Absicht einen eigenen BBS einzusetzen. Mit der neuen GenTSV ist es nun möglich, einen BBS zu bestellen, der von außerhalb kommt . Somit eröffnet sich für den Betreiber einer gentechnischen Anlage erstmals die Möglichkeit, einen mit der notwendigen Expertise ausgestatteten BBS zu verpflichten und damit gleichzeitig die eigene Belegschaft elegant zu entlasten.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, einen mit der notwendigen Qualifikation ausgestatteten und im Umgang mit den Behörden erfahrenen BBS zu verpflichten. Sprechen Sie mit uns und wir finden für Sie die maßgeschneiderte Lösung.

Machen sie sich im folgenden mit den umfangreichen Anforderungen an einen BBS vertraut und prüfen Sie, ob nicht ein externer BBS eine erfolgsversprechende Option für Ihren Verantwortungsbereich sein könnte:

Der BBS muss nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik und praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und die erforderlichen Kenntnisse über
Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen.
Diese Sachkunde wird nachgewiesen durch

  1. den Abschluss eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums mit einem Master, einem Diplom oder einem Staatsexamen oder durch eine abgeschlossene Promotion in diesen Fachrichtungen,
  2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, und, sofern sich die angestrebte Projektleitung auf
    gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 bezieht, eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4
  3. eine Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, die aller 5 Jahre aktualisiert werden muss.

Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen,
  2. die gentechnische Anlage regelmäßig zu kontrollieren,
  3. den Betreiber über festgestellte Mängel zu unterrichten,
  4. den Betreiber zu beraten
    a) bei der Risikobewertung gemäß § 6 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes,
    b) bei der Planung und Ausführung gentechnischer Arbeiten,
    c) bei der Auswahl, Beschaffung, Inbetriebnahme und Unterhaltung von, Einrichtungen und bei der Einführung von Verfahren,
    d) bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen.
  5. Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der als Arbeitnehmer des Betreibers Beauftragte für die Biologische Sicherheit darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.